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Satzung

Kinder- und Jugendarbeit Kalletal e.V. – KJK

 

SATZUNG

 

§ 1   Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendarbeit Kalletal e.V.“

 

(2) Der Sitz des Vereins ist Kalletal

 

§ 2   Zweck

 

(1)    Der Verein ist eine Vereinigung von Personen, Personenverbänden und Organisationen mit der Zielsetzung, den Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde Kalletal zu fördern. Satzungszweck ist danach die Durchführung bzw. die Koordination und Förderung Ortsteilübergreifender offener Kinder- und Jugendarbeit im gesamten Kalletal.

 

(2)    Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung eines Jugendzentrums in Hohenhausen erfüllt. Das Jugendzentrum dient:

 

-        der Förderung der Jugend in sozialer, politischer und kultureller  

Hinsicht (sinnvolle Freizeitgestaltung, Jugendbegegnung, politische Bildung);

 

-        der Klärung und Lösung von Fragen, Problemen und Aufgaben der jungen

   Generation, der Jugendpolitik und des Jugendrechts;

 

-        der Zusammenarbeit mit anderen Jugendgruppen, die auf dem Boden des Grundgesetzes stehen und Jugendarbeit betreiben;

 

-        der Zusammenarbeit mit anderen sozialen und gesellschaftlichen Randgruppen und benachteiligten Menschen.

 

 

§ 3   Gemeinnützigkeit

 

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

(3)    Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4  Mittel des Vereins

 

(1)    Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

 

  1. Zuschüsse und Subventionen der öffentlichen Hand
  2. Geld- und Sachspenden
  3. Mitgliedsbeiträge

 

 

                                                                 … - 2 –

 

Seite – 2 – zur Satzung KJK

 

 

§ 5   Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglied des Vereins ist, wer sich zu den Zielen des Vereins bekennt und das 12. Lebensjahr vollendet hat, sowie eine schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet hat.

 

(2)    Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen, über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(3)    Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Diese sind jeweils im Mai des lfd. Geschäftsjahres fällig.

 

 

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)    Die Mitglieder haben

 

-        das Recht, an Veranstaltungen und Maßnahmen des Vereins teilzunehmen

 

(2)    Die Mitglieder haben

 

-        die Pflicht, sich für die Aufgaben und Ziele des Vereins nach besten Kräften einzusetzen

 

-        die Pflicht, den Beschlüssen der Organe des Vereins nachzukommen

 

-        die Pflicht, die Beiträge pünktlich zu zahlen

 

 

§ 7  Ende der Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft endet

 

-        bei Tod des Mitgliedes

-        durch Austritt aus dem Verein

-        durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(2)    Die Austrittserklärung hat schriftlich mit einer einmonatigen Kündigungsfrist wirksam zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins nach Anhörung des Betroffenen auf Empfehlung des Vorstandes. Der Ausschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8  Organe

 

(1)    Organe des Vereins sind

  1.  die Mitgliederversammlung
  2.  der Vorstand

 

 

 

 

 

                                                 

                                                              … - 3 –

 

Seite – 3 – zur Satzung KJK

 

 

§ 9  Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung ist die beschließende Vertretung aller Mitglieder des Vereins

 

(2)    Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel zweimal im Jahr, mindestens jedoch jährlich zusammen. Sie muss dann vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen beim Vorstand verlangen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die/den 1. oder 2. Vorsitzende/n durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer 10-tägigen Einladungsfrist und unter Angabe der Tagesordnung.

 

(3)    Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Diese ist einen Monat lang im Jugendzentrum durch Aushang bekannt zu machen.

 

(4)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung die/der Stellvertreter/in.

 

(5)    Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder nach § 10 (1) Buchstaben a) bis d) und zwei Kassenprüfer bzw. bestätigt die Beisitzer nach § 10 (1) Buchstabe e).

 

(6)    Sie beschließt über den Haushaltsplan.

 

(7)    Sie prüft den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes und entlastet ihn.

 

(8)    Wahlen sind geheim. Die Mitgliederversammlung kann einstimmig offene Wahl oder Akklamation beschließen.

 

(9)    Die Mitgliederversammlung kann die Mitglieder des Vorstandes jederzeit einzeln oder gemeinsam mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder abwählen.

 

(10)    Die Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen

    Stimmen zu beschließen.

 

(11)Für bestimmte Aufgaben können durch die Mitgliederversammlung

Ausschüsse gebildet werden. Die Kompetenzen der Ausschüsse  werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

§ 10  Vorstand

 

(1)    Der Vorstand besteht aus:

 

a)    der/dem 1. Vorsitzenden

b)    der/dem 2. Vorsitzenden

c)    der/dem Geschäftsführer/in

d)    der/dem Kassierer/in und einem/r Stellvertreter/in

e)    aus folgenden Beisitzern:

ein Vertreter/in des Jugendparlamentes

ein Vertreter/in der Schulen

bis zu neun weiteren Mitgliedern

                                                           … - 4 –

Seite – 4 – zur Satzung KJK

 

 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die unter a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder; je zwei von ihnen, darunter ein Vorsitzender, vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich oder außergerichtlich.

 

Die unter a) bis d) genannten Vorstandsmitgliedern müssen volljährig sein, mindestens 2 Mitglieder des Vorstands sollen Jugendvertreter/innen (bis 26 Jahre alt) sein.

Die unter e) genannten Beisitzer müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die bis zu neun weiteren Mitglieder sollen aus dem Bereich der weiteren Träger offener, kirchlicher oder verbandlicher Kinder- und Jugendarbeit kommen. Die Beisitzer und deren Vertreter/innen werden von den jeweiligen Trägern vorgeschlagen, sie bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Beratend können an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen: der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter und der/die Vorsitzende oder stellv. Vorsitzende des für Jugend zuständigen Fachausschusses der Gemeinde Kalletal.

 

(2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3  

    Jahren gewählt. Er bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.   

    Wiederwahl ist möglich

 

(3)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter der Kontrolle und nach Maßgabe der Mitgliederversammlung.

 

(4)    Die hauptamtlichen Mitarbeiter dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden. Sie können aber beratend einbezogen werden.

 

(5)    Der Vorstand tritt nach Bedarf oder wenn zwei Vorstandmitglieder dies verlangen auf schriftliche Einladung durch die/den 1. oder 2. Vorsitzende/n zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist, zu führen. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.

 

 

§ 11  Beschlüsse

 

Alle Beschlüsse der Vereinsorgane werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

 

§ 12  Auflösung des Vereins

 

(1)    Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der     

     Mitgliederversammlung, wobei 2/3 Mehrheit der erschienenen  

     Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

 

(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall  

    steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die   

    Gemeinde Kalletal, die es ausschließlich und unmittelbar für  

    gemeinnützige Zwecke im Bereich der offenen Kinder- und

    Jugendarbeit zu verwenden hat.

 

 

 

                                                      … - 5 –

 

Seite – 5 – zur Satzung KJK

 

 

 

 

§ 13  Veröffentlichung

 

Die Vereinssatzung ist allen Mitgliedern des Vereins zugänglich zu machen.

 

Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält diese Satzung Rechtsfähigkeit.

 

Die vorliegende Satzung wurde am 25.10.2001 durch die Gründungsversammlung des Vereins beschlossen. Die Änderungen in § 10 Abs. 1) Beisitzer: bis zu neun statt vier weiteren Mitgliedern und die Herabsetzung des Alters für die unter e) genannten Beisitzer vom 18. Lebensjahr auf das 16. Lebensjahr wurden in der Mitgliederversammlung am 21. November 2001 beschlossen.